Rechtsprechung
   BGH, 12.10.1995 - 4 StR 231/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,4282
BGH, 12.10.1995 - 4 StR 231/95 (https://dejure.org/1995,4282)
BGH, Entscheidung vom 12.10.1995 - 4 StR 231/95 (https://dejure.org/1995,4282)
BGH, Entscheidung vom 12. Oktober 1995 - 4 StR 231/95 (https://dejure.org/1995,4282)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,4282) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Vollendung der Tat - Abschluß der Tat - Nötigung - Erste Prostitutionshandlung - Sexuelle Betätigung - Fortsetzung der Prostitution

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 181

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 125
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.03.1980 - V ZR 41/78
    Auszug aus BGH, 12.10.1995 - 4 StR 231/95
    Für die Verhandlung vor dem neuen Tatrichter weist der Senat darauf hin, daß das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO in einem Fall wie diesem nur eine Erhöhung der Gesamtstrafe verbietet, nicht aber die Erhöhung der einen oder anderen Einzelstrafe, solange dabei die Summe der bisherigen Einzelstrafen nicht überschritten wird (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 3, 6; BGH bei Holtz MDR 1980, 988 [BGH 21.03.1980 - V ZR 41/78]).
  • BGH, 07.03.1989 - 5 StR 575/88

    Rechtliche Wirkungen der Aufhebung von Einzelstrafen zur Ermöglichung der

    Auszug aus BGH, 12.10.1995 - 4 StR 231/95
    Für die Verhandlung vor dem neuen Tatrichter weist der Senat darauf hin, daß das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO in einem Fall wie diesem nur eine Erhöhung der Gesamtstrafe verbietet, nicht aber die Erhöhung der einen oder anderen Einzelstrafe, solange dabei die Summe der bisherigen Einzelstrafen nicht überschritten wird (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 3, 6; BGH bei Holtz MDR 1980, 988 [BGH 21.03.1980 - V ZR 41/78]).
  • BGH, 21.12.1992 - 1 StR 730/92

    Annahme eines unrichtigen Konkurrenzverhältnisses von mehreren Straftaten

    Auszug aus BGH, 12.10.1995 - 4 StR 231/95
    Für die Verhandlung vor dem neuen Tatrichter weist der Senat darauf hin, daß das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO in einem Fall wie diesem nur eine Erhöhung der Gesamtstrafe verbietet, nicht aber die Erhöhung der einen oder anderen Einzelstrafe, solange dabei die Summe der bisherigen Einzelstrafen nicht überschritten wird (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 3, 6; BGH bei Holtz MDR 1980, 988 [BGH 21.03.1980 - V ZR 41/78]).
  • BGH, 10.03.1987 - 1 StR 41/87

    Rechtsfehlerhafte Bewertung der Konkurrenzverhältnisse

    Auszug aus BGH, 12.10.1995 - 4 StR 231/95
    Diese Drohungen waren daher sowohl Teil des schweren Menschenhandels als auch Teil der Zuhälterei, so daß diese Delikte im Verhältnis der Tateinheit zueinander stehen (vgl. auch BGHR StGB § 181 Nr. 1 Konkurrenzen 1 m.w.N.).
  • BGH, 25.02.1997 - 4 StR 40/97

    Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen (Begriff der "Zwangslage" i.S.d. § 182 Abs.

    Unter den hier gegebenen Umständen macht der Senat von der Möglichkeit zur Aufhebung Gebrauch, weil sich der aufgezeigte Rechtsfehler zum Vorsatz des Angeklagten auf alle Taten in gleicher Weise auswirkt und der neue Tatrichter ohnehin im Hinblick auf die aus anderen Gründen neu zu verhandelnden Fälle II 1 bis 3 der Urteilsgründe (s.o.2.) zu prüfen haben wird, ob eine Verurteilung des Angeklagten nach § 176 Abs. 1 StGB in Betracht kommt, hinter dem § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB zurücktritt (BGHR StGB § 182 Konkurrenzen 2; vgl. zur Aufhebung und Zurückverweisung im Fall nicht erschöpfender Würdigung des Unrechtsgehalts der Taten auf die Revision des Angeklagten Senatsurteil BGHR StGB § 181 a Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 3).
  • BGH, 20.06.2001 - 3 StR 135/01

    Schwerer Menschenhandel (Vollendung); Tateinheit; Tatmehrheit; Vergewaltigung;

    Aufgenommen wird die Prostitutionsausübung mit der ersten Handlung des Tatopfers, die unmittelbar auf eine derartige entgeltliche sexuelle Handlung abzielt (BGH NStZ 2000, 86, 87; BGHR StGB § 181a Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 3).

    Setzt der Täter daher zur Erzwingung weiterer sexueller Handlungen des Tatopfers wiederum Gewalt oder Drohungen ein, macht er sich erneut nach § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Tatvariante des Bestimmens zur Fortsetzung der Prostitution strafbar, wenn die Weigerung des Opfers zur Vornahme der sexuellen Handlungen darauf beruht, daß es die Prostitutionsausübung aufgeben will (vgl. BGHR StGB § 181 a Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 3).

    Aufgenommen wird die Prostitutionsausübung mit der ersten Handlung des Tatopfers, die unmittelbar auf eine derartige entgeltliche sexuelle Handlung abzielt (BGH NStZ 2000, 86, 87; NStZ-RR 1997, 294; BGHR StGB § 181a Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 3).

    Setzt der Täter daher zur Erzwingung weiterer sexueller Handlungen des Tatopfers wiederum Gewalt oder Drohungen ein, macht er sich erneut nach § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Tatvariante des Bestimmens zur Fortsetzung der Prostitution strafbar, wenn die Weigerung des Opfers zur Vornahme der sexuellen Handlungen darauf beruht, daß es die Prostitutionsausübung aufgeben will (vgl. BGHR StGB § 181 a Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 3).

  • LG Bielefeld, 08.05.2015 - 9 KLs 16/14
    Die Nötigung zu einzelnen Prostitutionsakten, ohne dass das Opfer den Willen zur Aufgabe der Prostitution hat, unterfällt danach nicht dem Tatbestand des § 232 Abs. 4 StGB (vgl. BGH, Urteil v. 12.10.1995 - 4 StR 231/95; Beschluss v. 20.06.2001 - 3 StR 135/01, jew. zit. nach juris; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 232, Rn. 29; Eisele in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 232, Rn. 35 sämtlich mwN).
  • BGH, 21.10.1999 - 4 StR 376/99

    (Schwerer) Menschenhandel; Beweiswürdigung; In dubio pro reo; Zweifelsgrundsatz;

    Allerdings setzt die Vollendung des Tatbestandes voraus, daß das Tatopfer die Prostitution aufnimmt (oder fortsetzt), also eine Handlung vornimmt, die unmittelbar auf entgeltliche sexuelle Betätigung abzielt (BGHR StGB § 181a Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 3 und StGB § 181 Abs. 1 Nr. 1 Prostitution 2).
  • BGH, 25.03.1997 - 4 StR 556/96

    Abgrenzung von versuchtem und vollendetem schweren Menschenhandel - Merkmal der

    Zwar ist das Tatbestandsmerkmal der "Fortsetzung der Prostitution", das hier allein in Betracht kommt, weil das Tatopfer der Prostitution bereits nachgegangen war, schon dann erfüllt, wenn das Tatopfer die erste Handlung begeht, die unmittelbar auf entgeltliche sexuelle Betätigung abzielt (BGHR StGB § 181 a Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 3; Laufhütte in LK StGB 11. Aufl. § 181 Rdn. 4).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht